Datenschutz-Folgenabschätzung
(Weitergeleitet von DSFA)
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Art. 35 DSGVO regelt, wann eine Datenschutzfolgeabschätzung erforderlich ist.
Es gibt nationale Listen der Datenschutzbehörden nach Abs. 4 ("Blacklist"), für die in jedem Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist.