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Auftragsdatenverarbeitung (kurz: ADV), | '''Auftragsdatenverarbeitung''' (kurz: '''ADV'''), nach {{bdsgl|11}} [[BDSG]], war bis Mai 2018 die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister im Auftrag der [[verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]]. Im Mai 2018 wurde sie von der [[Auftragsverarbeitung]] (AVV) nach Art. 28 DSGVO abgelöst. | ||
{{bdsgl|11}} BDSG beschreibt im Detail welche Rechte, Pflichten und Maßnahmen im Einzelnen durch Vertrag zwischen Auftraggeber (verantwortliche Stelle) und Auftragnehmer (Dienstleister) zu treffen sind. | {{bdsgl|11}} BDSG beschreibt im Detail welche Rechte, Pflichten und Maßnahmen im Einzelnen durch Vertrag zwischen Auftraggeber (verantwortliche Stelle) und Auftragnehmer (Dienstleister) zu treffen sind. | ||
==Pflichten zur Vertragsgestaltung nach § 11 BDSG== | == Pflichten zur Vertragsgestaltung nach § 11 BDSG == | ||
# Der Auftraggeber bleibt im Falle von ADV voll für die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG verantwortlich. Rechte von Betroffenen sind gegen den Auftraggeber geltend zu machen. | # Der Auftraggeber bleibt im Falle von ADV voll für die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG verantwortlich. Rechte von Betroffenen sind gegen den Auftraggeber geltend zu machen. | ||
# Der Auftragnehmer ist Aufgrund der Tauglichkeit der [[technische und organisatorische Maßnahmen| Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten]] auszuwählen | # Der Auftragnehmer ist Aufgrund der Tauglichkeit der [[technische und organisatorische Maßnahmen| Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten]] auszuwählen |