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Gemeint sind Maßnahmen um zu verhindern, dass Datenverarbeitungsanlagen von Unbefugten benutzt werden können, wobei allerdings das Wort "nutzen" sich nicht auf die Legaldefinition des § 3 Absatz 5 BDSG beschränkt. | Gemeint sind Maßnahmen um zu verhindern, dass Datenverarbeitungsanlagen von Unbefugten benutzt werden können, wobei allerdings das Wort "nutzen" sich nicht auf die Legaldefinition des § 3 Absatz 5 BDSG beschränkt. | ||
* Zugang zu Rechnern/Systemen | * Zugang zu Rechnern/Systemen (Authentifizierung) | ||
** Benutzerkennung mit Passwort | ** Benutzerkennung mit Passwort | ||
** biometrische Benutzeridentifikation | ** biometrische Benutzeridentifikation |
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