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==Bundesdatenschutzgesetz== | <noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ||
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen=== | ===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude> | ||
====§ 35 | ====§ 35<font style="padding-right:10px;"> </font>Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten==== | ||
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. | (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. | ||
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# die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. | # die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. | ||
{{bdsg_nav}} | <noinclude>{{bdsg_nav}} | ||
[[Kategorie:BDSG|§ 35]] | [[Kategorie:BDSG|§ 35]]</noinclude> |