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'''EUROPOL''' ist das Europäische Polizeiamt. | |||
==Aufgaben== | ==Aufgaben== | ||
Ziel des am 26. Juli 1995 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes – EUROPOL – ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität. Dabei soll insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch automatisierte Informationssammlungen unterstützt werden. | Ziel des am 26. Juli 1995 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes – EUROPOL – ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität. Dabei soll insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch automatisierte Informationssammlungen unterstützt werden. | ||
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Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch EUROPOL wird von der Gemeinsamen Kontrollinstanz, die mit Vertretern der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besetzt ist, kontrolliert. Sie hat dabei folgende Aufgaben wahrzunehmen: | Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch EUROPOL wird von der Gemeinsamen Kontrollinstanz, die mit Vertretern der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besetzt ist, kontrolliert. Sie hat dabei folgende Aufgaben wahrzunehmen: | ||
* Prüfung, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten durch EUROPOL die Rechte von Personen verletzt werden, | |||
* Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung der von EUROPOL stammenden Daten, | |||
* Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch EUROPOL sowie | |||
* Prüfung von Rechtsfragen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. | |||
Diesem umfassenden Prüfungs- und Beratungsauftrag entspricht das jedermann eröffnete Recht, die Gemeinsame Kontrollinstanz um Prüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch EUROPOL zu ersuchen, soweit diese den Antragsteller betreffen. | Diesem umfassenden Prüfungs- und Beratungsauftrag entspricht das jedermann eröffnete Recht, die Gemeinsame Kontrollinstanz um Prüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch EUROPOL zu ersuchen, soweit diese den Antragsteller betreffen. | ||
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Der jedem eingeräumte Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person bei EUROPOL gespeicherten Daten ist unmittelbar gegenüber dem Bundeskriminalamt als nationale Zentralstelle im Rahmen von EUROPOL geltend zu machen. Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung bzw. Teilverweigerung von Auskünften über die in den Analysedateien gespeicherten Daten richten, werden in einem gerichtsähnlichen Verfahren von einem aus der Mitte der Gemeinsamen Kontrollinstanz gebildeten Beschwerdeausschuss geprüft. | Der jedem eingeräumte Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person bei EUROPOL gespeicherten Daten ist unmittelbar gegenüber dem Bundeskriminalamt als nationale Zentralstelle im Rahmen von EUROPOL geltend zu machen. Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung bzw. Teilverweigerung von Auskünften über die in den Analysedateien gespeicherten Daten richten, werden in einem gerichtsähnlichen Verfahren von einem aus der Mitte der Gemeinsamen Kontrollinstanz gebildeten Beschwerdeausschuss geprüft. | ||
Jede Person hat zudem das Recht, die jeweilige nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und Übermittlung von sie betreffenden Daten an EUROPOL sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaates an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Nationale Kontrollinstanz in der Bundesrepublik Deutschland ist | Jede Person hat zudem das Recht, die jeweilige nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und Übermittlung von sie betreffenden Daten an EUROPOL sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaates an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Nationale Kontrollinstanz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI). | ||
[https:// | ==Weitere Informationen== | ||
* [https://www.bfdi.bund.de/DE/Europa_International/Europa/Justizielle_und_polizeiliche_Zusammenarbeit/Polizeiliche_Zusammenarbeit/EUROPOL-Allgemeines.html Allgemeine Informationen bei BfDI] | |||
* [http://europoljsb.consilium.europa.eu/ Die Website der Gemeinsamen Kontrollinstanz von EUROPOL] | |||
* BfDI: [https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Taetigkeitsberichte/_functions/TB_GKI_Europol_table.html Tätigkeitsberichte der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol] | |||
[[Kategorie:Behörden]] | |||
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