3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3 Beispiele: Unterschied zwischen den Versionen
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(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. | (3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. |
Version vom 17. April 2016, 18:24 Uhr
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
Absatz 3 Text
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
Beispiele für Erheben und nicht Erheben
Erheben
- Erfragen personenbezogener Angaben, auch durch Aktenanforderung, unabhängig, ob mit oder ohne Einwilligung des Betroffenen
- Visuelles Beobachten personenbezogener Verhältnisse
- Spurenlesen oder Spuren-Aufnehmen, wenn Betroffener bestimmbar
- Erfassen von Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) in der Telekommunikation (z.B. für Telefongebührennachweis),
- Abfragen von Cookies durch einen Website-Betreiber
- Von einem Web Bug (Zählpixel) veranlasstes Übertragen von Daten (Erheben durch die Stelle, die den Web Bug einsetzt)
- Ausspähen von IT-Anlagen, Phishing, wenn personenbezogene Daten betroffen sind
- Messen, Fernmessen, Wiegen in Bezug auf personenbezogene Verhältnisse
- Fotografieren, Filmen bestimmbarer Personen
- Gezielte Videobeobachtung bestimmter oder bestimmbarer Personen auch ohne Aufzeichnung
- Ärztliche Anamnese und Diagnose
- Entnahme einer Blutprobe oder von sonstigem Biomaterial zwecks Analyse
- Entnahme oder Inbesitznahme von menschlichem Zellmaterial zwecks genomanalytischer Untersuchung
- Feststellung persönlicher Sachverhalte bei Beratung (Rechtsanwalt, Bildungsberatung, Psychotherapie usw.)
- Ausweise, Briefe und andere Unterlagen Lesen, die einer natürlichen Person zugeordnet werden können oder etwas über deren Verhältnisse aussagen
- Tonaufnahmen von bestimmbarer Person oder mit personenbezogenen Daten (z.B. Telefonüberwachung)
- Datenträger oder Unterlagen mit personenbezogenen Daten holen oder aktiv übernehmen
- Inbesitznahme gefundener Datenträger mit personenbezogenen Daten
- Kauf einer Auskunftei mit Archiv, soweit natürliche Personen betroffen sind; ebenso Übernahme einer Arzt- oder Rechtsanwaltspraxis
Ein Erheben ist in folgenden Fällen zu verneinen
- Betrieb eines E-Mail-Accounts, eines Web-Forums oder einer anderen Website mit nicht näher spezifizierter Einladung zur Dateneingabe,
- Betrieb eines Telefonanschlusses mit der Möglichkeit des Empfangs von Sprache, Texten und Bildern
- Zufälliger Funkempfang
- Beiläufige Wahrnehmung
- Übernahme von Datenträgern, die keine personenbezogenen Daten enthalten
- Erben von Datenträgern
- Entgegennahme zwecks Datenträgervernichtung/Löschung als Auftragsdienstleistung
- Videoüberwachung, wenn Personen nicht erkennbar
- Videoübertragung Kamera-Monitor ohne Aufzeichnung und ohne auf bestimmbare Personen gerichtete Beobachtung (z.B. Verkehrsflussüberwachung, Wetterbeobachtung)
- Anonyme Telefonberatung
- Urnenwahl bezüglich des Inhalts der Stimmabgabe
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3 Beispiele
Online-Kommentare
← § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 →
← § 2 BDSG a.F. Kommentare § 3a BDSG a.F. Kommentare →
Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.