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{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz}}<noinclude> | {{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude> | ||
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
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(5) Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn. Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. | (5) Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn. Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. | ||
(5a) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, | |||
soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der | |||
Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. | |||
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[[Kategorie:BDSG|§ 22]]</noinclude> | [[Kategorie:BDSG a.F.|§ 22]]</noinclude> | ||
Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2131), [[BDSG_Änderungen_seit_1990#BDSG_2017|BDSG Änderungen 2017]] | |||
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