Datenschutz-Folgenabschätzung: Unterschied zwischen den Versionen
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* [[DSK]]: [https://www.datenschutz-berlin.de/pdf/publikationen/kurzpapiere/DSK_KPNr_5_Datenschutz_Folgenabschaetzung.pdf ''Kurzpapier Nr. 5. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO''] (PDF) | |||
[[Kategorie:DSGVO-Verarbeitungsverzeichnis]] | [[Kategorie:DSGVO-Verarbeitungsverzeichnis]] | ||
[[Kategorie:Datenschutz-Grundverordnung]] |
Aktuelle Version vom 10. Juni 2018, 15:46 Uhr
Art. 35 DSGVO regelt, wann eine Datenschutzfolgeabschätzung erforderlich ist.
Es gibt nationale Listen der Datenschutzbehörden nach Abs. 4 ("Blacklist"), für die in jedem Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist.