4a BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

K
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{komm_header|P=4a}} {{komm_abstext|A=1|T= (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vo…“)
 
K (Teclador verschob die Seite 4a BDSG Kommentar Absatz 1 nach 4a BDSG a.F. Kommentar Absatz 1)
 
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{komm_header|P=4a}}
{{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=4a}}
{{komm_abstext|A=1|T=
{{komm_abstext|A=1|T=
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen  
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen  
Zeile 26: Zeile 26:




==Freie Entscheidung (Abs. 1 Satz 1)==
==Freie Entscheidung (Satz 1)==


{{bdsg|4|1|1}} erlaubt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Das Gesetz macht die Wirksamkeit der Einwilligung in Abs. 1 Satz 1 von der freien Entscheidung des Betroffenen abhängig und berücksichtigt damit die in Art. 2 Buchstabe h der {{eur|dsrl}} geforderte Willensbekundung "ohne Zwang". Freiwillig und ohne Zwang bedeutet nicht, dass mit der Entscheidung keine Vor- oder Nachteile verbunden sein dürfen, die die Motivation beeinflussen. Maßgeblich ist, dass die Entscheidung beim Betroffenen selbst verbleibt. Ob ein Zwang, der dem Betroffenen keine Wahl lässt, offensichtlich ist oder im Verborgenen wirkt, spielt dagegen keine Rolle.
{{bdsg|4|1|1}} erlaubt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Das Gesetz macht die Wirksamkeit der Einwilligung in Abs. 1 Satz 1 von der freien Entscheidung des Betroffenen abhängig und berücksichtigt damit die in Art. 2 Buchstabe h der {{eur|dsrl}} geforderte Willensbekundung "ohne Zwang". Freiwillig und ohne Zwang bedeutet nicht, dass mit der Entscheidung keine Vor- oder Nachteile verbunden sein dürfen, die die Motivation beeinflussen. Maßgeblich ist, dass die Entscheidung beim Betroffenen selbst verbleibt. Ob ein Zwang, der dem Betroffenen keine Wahl lässt, offensichtlich ist oder im Verborgenen wirkt, spielt dagegen keine Rolle.
Zeile 70: Zeile 70:




==Zweck und Umstände der Verarbeitung (Abs. 1 Satz 2)==
==Zweck und Umstände der Verarbeitung (Satz 2)==


Satz 2 regelt die informationelle Grundlage der freien Entscheidung einer Einwilligung. Die Regelung verpflichtet zur Aufklärung des Betroffenen über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Einzelnen. Der Gesetzgeber folgt damit der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes im sog. [[Volkszählungsurteil]] nach einer Aufklärungspflicht als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrung zur Stärkung der Interessen von Betroffenen. In Unkenntnis des Umfangs und der Verwendungszwecke seiner Daten kann der Betroffenen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausüben. Die Hinweispflicht, die unabhängig vom Schriftformerfordernis gilt, soll dafür sorgen, dass solche Situationen nicht entstehen.
Satz 2 regelt die informationelle Grundlage der freien Entscheidung einer Einwilligung. Die Regelung verpflichtet zur Aufklärung des Betroffenen über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Einzelnen. Der Gesetzgeber folgt damit der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes im sog. [[Volkszählungsurteil]] nach einer Aufklärungspflicht als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrung zur Stärkung der Interessen von Betroffenen. In Unkenntnis des Umfangs und der Verwendungszwecke seiner Daten kann der Betroffenen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausüben. Die Hinweispflicht, die unabhängig vom Schriftformerfordernis gilt, soll dafür sorgen, dass solche Situationen nicht entstehen.
Zeile 80: Zeile 80:
Soll in eine [[Übermitteln|Übermittlung]] eingewilligt werden, so ist deren Zweck mitzuteilen. Ist eine Vielzahl von Übermittlungen vorgesehen, gehört zur Zweckbeschreibung in der Regel auch eine Umschreibung des Empfängerkreises, bei einer einzelnen Übermittlung ist regelmäßig der Empfänger konkret anzugeben.  
Soll in eine [[Übermitteln|Übermittlung]] eingewilligt werden, so ist deren Zweck mitzuteilen. Ist eine Vielzahl von Übermittlungen vorgesehen, gehört zur Zweckbeschreibung in der Regel auch eine Umschreibung des Empfängerkreises, bei einer einzelnen Übermittlung ist regelmäßig der Empfänger konkret anzugeben.  


Gleiche Anforderungen werden an Einwilligungen zu Übermittlungen ins Ausland (z.B. beim Outsourcing) gestellt. Der Betroffene ist hier über das konkrete Zielland zu informieren. Diese Übermittlungen erfodern die Beachtung der Unterscheidung zwischen EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie Drittstaaten. {{bdsgl|4b|1}} BDSG regelt die Zulässigkeit von Übermittlungen an erstere; {{bdsg|4b|2|2}} BDSG macht das angemessene Datenschutzniveau in einem Drittstaat zur Bedingung für eine zulässige Übermittlung (vgl. [[4b BDSG Kommentar|Kommentar § 4b]]). Fehlt es daran, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat ({{bdsgl|4c|1|1|1}}) oder eine Vertragserfüllung oder ein Vertragsabschluss als Grundlage dient ({{bdsg|4c|1|1|2}} und 3, näheres auch in {{komm|4c|1|Kommentar § 4c Abs. 1}}). Fehlen die Voraussetzungen nach {{bdsgl|4c|1|1}}, obliegt es der zuständigen [[ASB|Aufsichtsbehörde]], ausreichende Garantien zu prüfen und  Schutz und Rechte des Betroffenen festzustellen.
Gleiche Anforderungen werden an Einwilligungen zu Übermittlungen ins Ausland (z.B. beim Outsourcing) gestellt. Der Betroffene ist hier über das konkrete Zielland zu informieren. Diese Übermittlungen erfordern die Beachtung der Unterscheidung zwischen EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie Drittstaaten. {{bdsgl|4b|1}} BDSG regelt die Zulässigkeit von Übermittlungen an erstere; {{bdsg|4b|2|2}} BDSG macht das angemessene Datenschutzniveau in einem Drittstaat zur Bedingung für eine zulässige Übermittlung (vgl. [[4b BDSG Kommentar|Kommentar § 4b]]). Fehlt es daran, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat ({{bdsgl|4c|1|1|1}}) oder eine Vertragserfüllung oder ein Vertragsabschluss als Grundlage dient ({{bdsg|4c|1|1|2}} und 3, näheres auch in {{komm|4c|1|Kommentar § 4c Abs. 1}}). Fehlen die Voraussetzungen nach {{bdsgl|4c|1|1}}, obliegt es der zuständigen [[ASB|Aufsichtsbehörde]], ausreichende Garantien zu prüfen und  Schutz und Rechte des Betroffenen festzustellen.




Zeile 88: Zeile 88:




==Formvorschriften (Abs. 1 Satz 3 und 4)==
==Formvorschriften (Satz 3 und 4)==


Schriftform und Hervorhebung
Schriftform und Hervorhebung
Zeile 122: Zeile 122:
{{komm_nav|P=4a|A=1}}
{{komm_nav|P=4a|A=1}}
{{komm_footer|P=4a}}
{{komm_footer|P=4a}}
{{BfDI-Content}}
2.817

Bearbeitungen