5 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Juni 2012, 19:31 Uhr
Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.