31 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
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===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und | ===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ||
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====§ 31<font style="padding-right:10px;"> </font>Besondere Zweckbindung==== | |||
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | ||
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 16:44 Uhr
Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
BDSG a.F. | § 30a BDSG a.F. « § 31 BDSG » § 32 BDSG a.F.
Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.