82
Bearbeitungen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
==Regelungsziel== | ==Regelungsziel== | ||
§ 1 Abs. 1 definiert den Zweck des Gesetzes, der wesentlich für die Auslegung des Gesetzes ist. Die Definition ist auch für bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen heranzuziehen. | § 1 Abs. 1 definiert den Zweck des Gesetzes, der '''wesentlich für die Auslegung''' des Gesetzes ist. Die Definition ist auch für bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen heranzuziehen. | ||
Das [[BDSG]] soll den Einzelnen vor „Beeinträchtigungen“ seines „Persönlichkeitsrechts“ durch die Verwendung von Daten bewahren, die sich auf seine Person beziehen (§ 1 Abs. 1). Diese Zielsetzung bezieht sich auf alle Verwendungen und nicht nur auf solche, die als missbräuchlich anzusehen sind, wie die ursprüngliche Gesetzesfassung lautete. | Das [[BDSG]] soll den Einzelnen vor „Beeinträchtigungen“ seines „Persönlichkeitsrechts“ durch die Verwendung von Daten bewahren, die sich auf seine Person beziehen (§ 1 Abs. 1). Diese Zielsetzung bezieht sich auf alle Verwendungen und nicht nur auf solche, die als missbräuchlich anzusehen sind, wie die ursprüngliche Gesetzesfassung lautete. |
Bearbeitungen