3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Es genügt, dass die Sammlung automatisiert ausgewertet werden kann'''. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn die Datensammlung maschinell gelesen und damit einer automatisierten Auswertung zugänglich gemacht werden kann. Wenn ein maschinelles Lesen erst nach manueller Bearbeitung jedes einzelnen Datensatzes möglich ist, ist die automatisierte Auswertbarkeit zu verneinen.  
'''Es genügt, dass die Sammlung automatisiert ausgewertet werden kann'''. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn die Datensammlung maschinell gelesen und damit einer automatisierten Auswertung zugänglich gemacht werden kann. Wenn ein maschinelles Lesen erst nach manueller Bearbeitung jedes einzelnen Datensatzes möglich ist, ist die automatisierte Auswertbarkeit zu verneinen.  
   
   
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