6b BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ||
====§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen==== | ====§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen==== | ||
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(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den | (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den {{bdsgl|19a}} und {{bdsgl|33}} zu benachrichtigen. | ||
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. | (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. | ||
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