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Version vom 2. September 2012, 01:25 Uhr
Bundesdatenschutzgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
BDSG a.F. | § 8 BDSG a.F. « § 9 BDSG » Anlage (zu § 9 Satz 1) » § 9a BDSG a.F.