2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Vorlagen eingebunden) |
K (Korrektur komm_abstext) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{komm_header|P=2}} | {{komm_header|P=2}} | ||
{{komm_abstext | {{komm_abstext|A=2|T= | ||
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | ||
}} | }} | ||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
{{komm_nextsite|P=2|A=2}} | {{komm_nextsite|P=2|A=2}} | ||
{{komm_nav|P=2|A=2}} | {{komm_nav|P=2|A=2}} | ||
{{komm_footer|P=2}} | {{komm_footer|P=2}} | ||