BDSG:§ 84: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Juli 2017, 01:40 Uhr
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen
§ 84 Strafvorschriften
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.
Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als „gemeinfreies Werk“, weil Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfassten Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (§ 5 Abs. 1 UrhG).