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§ 4c erlaubt Ausnahmen lediglich von den zusätzlichen Übermittlungsschranken, die an den Grenzübertritt in ein Drittland bzw. in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Richtlinie Gemeinschaftsrechts anknüpfen. Das Prinzip, dass die Übermittlung zunächst einmal auch als Inlandsübermittlung, also in der Grundstufe, zulässig sein müsste, wird von § 4c nicht angetastet. | § 4c erlaubt Ausnahmen lediglich von den zusätzlichen Übermittlungsschranken, die an den Grenzübertritt in ein Drittland bzw. in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Richtlinie Gemeinschaftsrechts anknüpfen. Das Prinzip, dass die Übermittlung zunächst einmal auch als Inlandsübermittlung, also in der Grundstufe, zulässig sein müsste, wird von § 4c nicht angetastet. | ||
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