31 BDSG
Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.