Bundesdatenschutzgesetz
Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 48 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
- bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der § 30a und § 42a,
- bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der § 28 und § 29.
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
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