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===Allgemeines, Rechtsnatur=== | ===Allgemeines, Rechtsnatur=== | ||
Das Datengeheimnis ist das an die beim Umgang mit Daten Beschäftigten gerichtete gesetzliche Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu verwenden. Es ist in | Das Datengeheimnis ist das an die beim Umgang mit Daten Beschäftigten gerichtete gesetzliche Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu verwenden. Es ist in {{bdsgl|5|1}} [[BDSG]] ausgesprochen. Die [[LfD|Landesdatenschutzgesetze]] enthalten weitestgehend gleichlautende Regelungen. | ||
Während sich die allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des BDSG (s. vor allem §§ 4ff., § 13ff., §§ 28ff.) an die verantwortlichen (öffentlichen und privaten) Stellen richtet, begründet das Datengeheimnis des | Während sich die allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des BDSG (s. vor allem §§ 4ff., § 13ff., §§ 28ff.) an die verantwortlichen (öffentlichen und privaten) Stellen richtet, begründet das Datengeheimnis des {{bdsg|5|1}} davon unabhängig eigene Rechtspflichten der Beschäftigten. | ||
===Beschäftigte=== | ===Beschäftigte=== | ||
Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in | Wer alles als "[[Beschäftigte]]" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in {{bdsgl|3|11}} definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben. | ||
[[Kategorie:Begriffe]] | [[Kategorie:Begriffe]]<noinclude> | ||
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