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* Personalverwaltung oder | * Personalverwaltung oder | ||
* Informationstechnik | * Informationstechnik | ||
[http://www.sachsen-anhalt.de/ | [http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/vorschriften/landesrechtliche-vorschriften/verwaltungsvorschriften/vv-zu-14a/ VV Nr.14a - Zu §14a DSG LSA (Beauftragter für den Datenschutz)] | ||
===Schleswig-Holstein=== | ===Schleswig-Holstein=== | ||
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* IT-Sicherheitsbeauftragte, soweit dieser nicht organisatorisch unmittelbar dem IT-Bereich zugeordnet ist | * IT-Sicherheitsbeauftragte, soweit dieser nicht organisatorisch unmittelbar dem IT-Bereich zugeordnet ist | ||
[http://www.tlfdi.de/tlfdi/themen/empfehlungen/ Behördeninterner Datenschutzbeauftragter]<br/> | [http://www.tlfdi.de/tlfdi/themen/empfehlungen/ Behördeninterner Datenschutzbeauftragter]<br/> | ||
[http://www. | [http://www.tlfdi.de/tlfdi/gesetze/thueringen/hinweise/ Hinweise des Thüringer Innenministeriums zum Thüringer Datenschutzgesetz] (PDF) | ||
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Beschluss des [[Düsseldorfer Kreis]]es vom 24./25. November 2010: [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/24112010-MindestanforderungenAnFachkunde.html Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit] des Beauftragten für den Datenschutz nach {{bdsgl|4f|2}} und 3 | Beschluss des [[Düsseldorfer Kreis]]es vom 24./25. November 2010: [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/24112010-MindestanforderungenAnFachkunde.html Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit] des Beauftragten für den Datenschutz nach {{bdsgl|4f|2}} und 3 | ||
==Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)== | ==Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)== | ||
Die Interessenkonflikte werden analog des BfDI angesehen. | Die Interessenkonflikte werden analog des BfDI angesehen. | ||
Möglich ist dagegen die Zusammenlegung der Funktionen des bDSB mit denen des IT-Sicherheitsbeauftragten. Ist der IT-Sicherheitsbeauftragte organisatorisch unabhängig von der für die IT verantwortlichen Organisationseinheit eingerichtet, ist die Zusammenfassung in einer Hand empfehlenswert. Auch der Leiter oder ein Mitarbeiter der Bereiche Justitiariat/Recht oder Organisation bietet sich für die Aufgabe an.<br/> | Möglich ist dagegen die Zusammenlegung der Funktionen des bDSB mit denen des IT-Sicherheitsbeauftragten. Ist der IT-Sicherheitsbeauftragte organisatorisch unabhängig von der für die IT verantwortlichen Organisationseinheit eingerichtet, ist die Zusammenfassung in einer Hand empfehlenswert. Auch der Leiter oder ein Mitarbeiter der Bereiche Justitiariat/Recht oder Organisation bietet sich für die Aufgabe an.<br/> | ||
[https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKataloge/ | [https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKataloge/Inhalt/_content/m/m02/m02502.html BSI IT-Grundschutz-Kataloge: M 2.502 Regelung der Verantwortlichkeiten im Bereich Datenschutz] | ||
==Kommentarmeinungen zum BDSG== | ==Kommentarmeinungen zum BDSG== | ||
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Ergänzte Quelle: [http://www.content-corner.de/show/859584987/upload/DSB_Interessenkollisionen.pdf Interessenkollisionen des nebenamtlichen Datenschutzbeauftragten - Komentarmeinungen] (PDF) | Ergänzte Quelle: [http://www.content-corner.de/show/859584987/upload/DSB_Interessenkollisionen.pdf Interessenkollisionen des nebenamtlichen Datenschutzbeauftragten - Komentarmeinungen] (PDF) | ||
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[[Kategorie:Themen]] | [[Kategorie:Themen]]<noinclude> | ||
{{BfDI-Content}}</noinclude> |