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* Grundsätzlich dürfen Personalakten nur mit [[Einwilligung]] des Beschäftigten an andere Behörden übersandt werden. Nur im gesetzlich festgelegten Rahmen ist die Übersendung auch ohne Einwilligung des Beschäftigten zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für Auskünfte aus Personalakten. | * Grundsätzlich dürfen Personalakten nur mit [[Einwilligung]] des Beschäftigten an andere Behörden übersandt werden. Nur im gesetzlich festgelegten Rahmen ist die Übersendung auch ohne Einwilligung des Beschäftigten zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für Auskünfte aus Personalakten. | ||
* Bei der Verarbeitung der Daten der Beschäftigten mittels Kommunikations- und Informationstechniken sind die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. Dies ist z. B. der Fall, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewendet werden, die für eine [[Verhaltens- und Leistungskontrolle]] der Beschäftigten geeignet sind. | * Bei der Verarbeitung der Daten der Beschäftigten mittels Kommunikations- und Informationstechniken sind die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. Dies ist z. B. der Fall, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewendet werden, die für eine [[Verhaltens- und Leistungskontrolle]] der Beschäftigten geeignet sind. | ||
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