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Artikel 2 Ziffer a der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:NOT Richtlinie 95/46/EG] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr lautet: | Artikel 2 Ziffer a der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:NOT Richtlinie 95/46/EG] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr lautet: | ||
''Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer | ''Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kenn-Nummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.'' | ||
Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt über | Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt über {{bdsgl|3|1}} [[BDSG]], wonach personenbezogene Daten alle Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sind. | ||
Als natürliche Person ist jeder Mensch zu verstehen. | Als natürliche Person ist jeder Mensch zu verstehen. | ||
Das Gegenteil bilden juristische Personen. Unter juristischen Personen sind rechtliche Subjekte zu verstehen die keine Menschen | Das Gegenteil bilden juristische Personen. Unter juristischen Personen sind rechtliche Subjekte zu verstehen, die keine Menschen sind, wie etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Einzelunternehmen u.ä. | ||
sind wie etwa Aktiengesellschaften, GmbHs u.ä. | |||
'''Bestimmt''' ist eine Person, wenn aus den Angaben auf einen einzelnen Menschen geschlossen werden kann. Dies ist meist bei Angaben der Fall, bei welchen der Name des Betroffenen konkret mit genannt ist. | '''Bestimmt''' ist eine Person, wenn aus den Angaben auf einen einzelnen Menschen geschlossen werden kann. Dies ist meist bei Angaben der Fall, bei welchen der Name des Betroffenen konkret mit genannt ist. | ||
'''Bestimmbar''' ist eine Person, wenn über zusätzliche Angaben ein Bezug zur Person herstellbar ist. | '''Bestimmbar''' ist eine Person, wenn über zusätzliche Angaben ein Bezug zur Person herstellbar ist. | ||
Etwa bei Kontonummern, Personalausweisnummer oder KFZ-Kennzeichen. Zu diesen Angaben existieren Verzeichnisse die auf die | Etwa bei Kontonummern, Personalausweisnummer oder KFZ-Kennzeichen. Zu diesen Angaben existieren Verzeichnisse die auf die konkrete Person schließen lassen. | ||
konkrete Person schließen lassen. | |||
Strittig ist inwieweit man von Bestimmbarkeit spricht wenn kein Zugang zu den Verzeichnissen besteht welche die Bestimmbarkeit ermöglichen. | Strittig ist inwieweit man von Bestimmbarkeit spricht wenn kein Zugang zu den Verzeichnissen besteht welche die Bestimmbarkeit ermöglichen. | ||
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Im dritten Beispiel ist die Person, auf die sich die Angabe gebürtiger Kölner bezieht, zwar nicht namentlich genannt. Sie ist jedoch bestimmbar, da allgemein bekannt ist (oder leicht herausgefunden werden kann), dass Konrad Adenauer der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war. | Im dritten Beispiel ist die Person, auf die sich die Angabe gebürtiger Kölner bezieht, zwar nicht namentlich genannt. Sie ist jedoch bestimmbar, da allgemein bekannt ist (oder leicht herausgefunden werden kann), dass Konrad Adenauer der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war. | ||
== Weitere Beispiele für personenbezogene Daten (europäische Ebene) == | |||
In einem [http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2007/wp136_de.pdf Arbeitspapier] hat die [http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/index_de.htm "Artikel-29-Gruppe"] als Beratungsgremium für Datenschutzfragen der EU den Begriff ausführlicher betrachtet und mit zahlreichen Beispielen erläutert: | |||
1: Berufliche Gepflogenheiten und Praktiken | |||
2: Telefonbanking: | |||
3: Videoüberwachung | |||
4: Zeichnung eines Kindes | |||
5: Der Wert einer Immobilie | |||
6: Kundendienst-Scheckheft für ein Fahrzeug | |||
7: Anrufliste | |||
8: Die Standortüberwachung von Taxis zur Verbesserung der Servicequalität | |||
9: In einem Sitzungsprotokoll enthaltene Informationen | |||
10: Unvollständige Informationen in der Presse | |||
11: Asylbewerber | |||
12: Veröffentlichung von Röntgenaufnahmen zusammen mit dem Vornamen einer Patientin | |||
13: Pharmazeutische Forschungsdaten | |||
14: Videoüberwachung | |||
15: Dynamische IP-Adressen | |||
16: Durch Graffiti verursachte Schäden | |||
17: Nicht aggregierte Daten für Statistiken | |||
18: Statistische Erhebungen und Kombination vereinzelter Informationen | |||
19: Veröffentlichung von Videoaufzeichnungen | |||
== Zweifelsfälle == | == Zweifelsfälle == | ||
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Über die Frage des indirekten Personenbezugs kommt es immer wieder zu Meinungsunterschieden. Im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des jeweiligen Datums kommt es auf die realistische Möglichkeit an, ein bestimmtes Datum einer Person zuzuordnen. Dabei reicht eine bloß theoretische Möglichkeit nicht aus, um ein Datum als personenbezogen anzusehen. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Datum mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand und Zusatzwissen zugeordnet werden kann. Insofern sind die personenbezogenen Daten von den anonymen Daten zu unterscheiden ("faktische Anonymität"). | Über die Frage des indirekten Personenbezugs kommt es immer wieder zu Meinungsunterschieden. Im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des jeweiligen Datums kommt es auf die realistische Möglichkeit an, ein bestimmtes Datum einer Person zuzuordnen. Dabei reicht eine bloß theoretische Möglichkeit nicht aus, um ein Datum als personenbezogen anzusehen. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Datum mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand und Zusatzwissen zugeordnet werden kann. Insofern sind die personenbezogenen Daten von den anonymen Daten zu unterscheiden ("faktische Anonymität"). | ||
Bei IP-Adressen gehen die Datenschutzbehörden davon aus, dass sie im Regelfall personenbezogen sind, da sie im Zusammenwirken zwischen Access Providern und Service-Providern einem Nutzer bzw. seinem Account zugeordnet werden können. | |||
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Kommentare und Erläuterungen zu | Kommentare und Erläuterungen zu {{komm|3|1|1|§3 Absatz 1 BDSG}} | ||
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