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{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude> | |||
===Sondervorschriften=== | ===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften===</noinclude> | ||
====§ 40 | |||
====§ 40<font style="padding-right:10px;"> </font>Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen==== | |||
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. | (1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. | ||
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# dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. | # dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. | ||
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 40]]</noinclude> | |||
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[[Kategorie:BDSG]] | |||