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(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über | (1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über | ||
# die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, | |||
Daten beziehen, | # Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und | ||
# den Zweck der Speicherung. | |||
und | |||
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher | Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher | ||
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(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit | (2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit | ||
gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn | gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn | ||
# ihre Speicherung unzulässig ist, | |||
# es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann, | |||
religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, | # sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder | ||
über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten | # sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. | ||
handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen | |||
werden kann, | |||
Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder | |||
jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen | |||
Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. | |||
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | ||
# im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, | |||
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, | # Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder | ||
# eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. | |||
des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder | |||
hohem Aufwand möglich ist. | |||
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(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt | (8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt | ||
werden, wenn | werden, wenn | ||
# es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und | |||
aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines | # die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. | ||
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und | |||
wären. | |||
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(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten | (3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten | ||
nur veröffentlichen, wenn | nur veröffentlichen, wenn | ||
# der Betroffene eingewilligt hat oder | |||
# dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte | |||
unerlässlich ist. | unerlässlich ist. | ||
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zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der | zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der | ||
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit | schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit | ||
# aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, | |||
von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt | # aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, | ||
haben, geschlossen werden kann, | # durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. | ||
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, | |||
Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt | |||
würde. | |||
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. | Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. |