2.817
Bearbeitungen
K (Vorlagen eingefügt) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ||
====§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren==== | ====§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren==== | ||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
# Dritte, an die übermittelt wird, | # Dritte, an die übermittelt wird, | ||
# Art der zu übermittelnden Daten, | # Art der zu übermittelnden Daten, | ||
# nach | # nach {{bdsgl|9}} erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. | ||
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. | Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. | ||
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in | (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in {{bdsgl|12|1}} genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in {{bdsgl|6|2}} und in {{bdsgl|19|3}} genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat. | ||
Zeile 24: | Zeile 24: | ||
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann. | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann. | ||
{{bdsg_nav}} | |||