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==Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===


====§ 10   Einrichtung automatisierter Abrufverfahren====
====§ 10   Einrichtung automatisierter Abrufverfahren====
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# Dritte, an die übermittelt wird,
# Dritte, an die übermittelt wird,
# Art der zu übermittelnden Daten,
# Art der zu übermittelnden Daten,
# nach [[§9 BDSG|§ 9]] erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
# nach {{bdsgl|9}} erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.


Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.




(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in [[§12 BDSG|§ 12 Abs. 1]] genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in [[§6 BDSG|§ 6 Abs. 2]] und in [[§19 BDSG|§ 19 Abs. 3]] genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in {{bdsgl|12|1}} genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in {{bdsgl|6|2}} und in {{bdsgl|19|3}} genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.




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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.


 
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[[Kategorie:BDSG]]
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