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==Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===


====§ 11   Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag====
====§ 11   Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag====


(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den [[§6 BDSG|§ 6]], [[§7 BDSG|§ 7]] und [[§8 BDSG|§ 8]] genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den {{bdsgl|6}}, {{bdsgl|7}} und {{bdsgl|8}} genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.




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# der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
# der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
# der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
# der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
# die nach [[§9 BDSG|§ 9]] zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
# die nach {{bdsgl|9}} zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
# die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
# die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
# die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
# die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
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(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den [[§5 BDSG|§ 5]], [[§9 BDSG|§ 9]], [[§43 BDSG|§ 43]] Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie [[§44 BDSG|§ 44]] nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den {{bdsgl|5}}, {{bdsg|9}}, {{bdsgl|43|1||2}}, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie {{bdsgl|44}} nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
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<li style="list-style-type: lower-alpha"> nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,</li>
<li style="list-style-type: lower-alpha"> nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,</li>
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die [[§18 BDSG|§&nbsp;18]], [[§24 BDSG|§&nbsp;24]] bis [[§26 BDSG|§&nbsp;26]] oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
die {{bdsgl|18}}, {{bdsgl|24}} bis {{bdsgl|26}} oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
</li>
</li>
<li>die übrigen nicht öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die [[§4f BDSG|§&nbsp;4f]], [[§4g BDSG|§&nbsp;4g]] und [[§38 BDSG|§&nbsp;38]].</li>
<li>die übrigen nicht öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die {{bdsgl|4f}}, {{bdsgl|4g}} und {{bdsgl|38}}.</li>
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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.


 
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[[Kategorie:BDSG]]
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