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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;11&nbsp;&nbsp;&nbsp;Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag====
====§&nbsp;11<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag====


(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den {{bdsgl|6}}, {{bdsgl|7}} und {{bdsgl|8}} genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den {{bdsgl|6}}, {{bdsgl|7}} und {{bdsgl|8}} genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.


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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 11]]</noinclude>
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