11 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===


====§ 11   Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag====
====§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag====


(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den {{bdsgl|6}}, {{bdsgl|7}} und {{bdsgl|8}} genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den {{bdsgl|6}}, {{bdsgl|7}} und {{bdsgl|8}} genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
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