12 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Kategorie Link zur alten Fassung
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt== ===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitu…“)
 
(Kategorie Link zur alten Fassung)
 
(11 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>


====§&nbsp;12&nbsp;&nbsp;&nbsp;Anwendungsbereich====
====§&nbsp;12<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Anwendungsbereich====


(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.




(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die [[§12 BDSG|§&nbsp;12]] bis [[§16 BDSG|§&nbsp;16]], [[§19 BDSG|§&nbsp;19]] bis [[§20 BDSG|§&nbsp;20]] auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die {{bdsgl|12}} bis {{bdsgl|16}}, {{bdsgl|19}} bis {{bdsgl|20}} auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.




(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt [[§23 BDSG|§&nbsp;23&nbsp;Abs.&nbsp;4]] entsprechend.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt {{bdsgl|23|4}} entsprechend.




(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten [[§28 BDSG|§&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;2]] Nummer 2 und die [[§32 BDSG|§&nbsp;32]] bis [[§35 BDSG|§&nbsp;35]] anstelle der [[§13 BDSG|§&nbsp;13]] bis §&nbsp;16 und §&nbsp;19 bis §&nbsp;20.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten {{bdsgl|28|2||2}} und die {{bdsgl|32}} bis {{bdsgl|35}} anstelle der {{bdsgl|13}} bis {{bdsg|16}} und {{bdsg|19}} bis {{bdsg|20}}.


 
<noinclude>{{bdsg_nav}}
-----
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 12]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§11 BDSG]] | [[§13 BDSG]]
{{BfDI-Content}}
[[Kategorie:BDSG]]
__NOTOC__ __NOEDITSECTION__
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü