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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ||
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(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die | (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die {{bdsgl|12}} bis {{bdsgl|16}}, {{bdsgl|19}} bis {{bdsgl|20}} auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie | ||
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder | # Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder | ||
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. | # als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. | ||
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt | (3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt {{bdsgl|23|4}} entsprechend. | ||
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten | (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten {{bdsgl|28|2||2}} und die {{bdsgl|32}} bis {{bdsgl|35}} anstelle der {{bdsgl|13}} bis {{bdsg|16}} und {{bdsg|19}} bis {{bdsg|20}}. | ||
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