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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


====§&nbsp;13&nbsp;&nbsp;&nbsp;Datenerhebung====
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
 
====§&nbsp;13<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Datenerhebung====


(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.


(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft vepflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.




(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ([[§3 BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;9]]) ist nur zulässig, soweit
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) ist nur zulässig, soweit
# eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
# eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
# der Betroffene nach Maßgabe des [[§4a BDSG|§&nbsp;4a&nbsp;Abs.&nbsp;3]] eingewilligt hat,
# der Betroffene nach Maßgabe des {{bdsgl|4a|3}} eingewilligt hat,
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
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# dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
# dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.


 
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 13]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§12 BDSG]] | [[§14 BDSG]]
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