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<noinclude> | <noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
==Bundesdatenschutzgesetz== | |||
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude> | ||
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====§ 13 | ====§ 13<font style="padding-right:10px;"> </font>Datenerhebung==== | ||
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. | (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. |