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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ||
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(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ( | (2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) ist nur zulässig, soweit | ||
# eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert, | # eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert, | ||
# der Betroffene nach Maßgabe des | # der Betroffene nach Maßgabe des {{bdsgl|4a|3}} eingewilligt hat, | ||
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, | # dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, | ||
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat, | # es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat, | ||
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# dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. | # dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. | ||
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