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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


====§&nbsp;14&nbsp;&nbsp;&nbsp;Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung====
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
 
====§&nbsp;14<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung====


(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für  die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.  
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für  die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.  
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(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ([[§3 BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;9]]) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
# die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach [[§13 BDSG|§&nbsp;13&nbsp;Abs.&nbsp;2]] Nr.&nbsp;1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder
# die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach {{bdsgl|13|2||1}} bis 6 oder 9 zulassen würden oder
# dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
# dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.


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(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;9) zu den in §&nbsp;13&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in §&nbsp;13&nbsp;Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten ({{bdsg|3|9}}) zu den in {{bdsg|13|2||7}} genannten Zwecken richtet sich nach den für die in {{bdsg|13|2||7}} genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
 


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<noinclude>{{bdsg_nav}}
[[BDSG]] | [[§13 BDSG]] | [[§15 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 14]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG]]
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