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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
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===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


====§&nbsp;15&nbsp;&nbsp;&nbsp;Datenübermittlung an öffentliche Stellen====
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
 
====§&nbsp;15<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Datenübermittlung an öffentliche Stellen====


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
# sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
# sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
# die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach [[§14 BDSG|§&nbsp;14]] zulassen würden.
# die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach {{bdsgl|14}} zulassen würden.




(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. [[§10 BDSG|§&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;4]] bleibt unberührt.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. {{bdsgl|10|4}} bleibt unberührt.




(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des §&nbsp;14&nbsp;Abs.&nbsp;2 zulässig.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des {{bdsg|14|2}} zulässig.




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(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.


 
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 15]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§14 BDSG]] | [[§16 BDSG]]
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