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===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude> | ||
====§ 15 | ====§ 15<font style="padding-right:10px;"> </font>Datenübermittlung an öffentliche Stellen==== | ||
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn | ||
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(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden. | (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden. | ||
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[[Kategorie:BDSG|§ 15]] | [[Kategorie:BDSG a.F.|§ 15]]</noinclude> | ||
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