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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>


====§&nbsp;15&nbsp;&nbsp;&nbsp;Datenübermittlung an öffentliche Stellen====
====§&nbsp;15<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Datenübermittlung an öffentliche Stellen====


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
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(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.


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[[Kategorie:BDSG|§ 15]]
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