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<noinclude> | <noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
==Bundesdatenschutzgesetz== | |||
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude> | ||
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====§ 15 | ====§ 15<font style="padding-right:10px;"> </font>Datenübermittlung an öffentliche Stellen==== | ||
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn |