15 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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K
Formatierung
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<noinclude>
<noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
</noinclude>
 
====§&nbsp;15&nbsp;&nbsp;&nbsp;Datenübermittlung an öffentliche Stellen====
====§&nbsp;15<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Datenübermittlung an öffentliche Stellen====


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
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