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==Bundesdatenschutzgesetz==
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
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====§&nbsp;16&nbsp;&nbsp;&nbsp;Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen====
====§&nbsp;16<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen====


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
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