18 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

28 Bytes hinzugefügt ,  3. Januar 2016
K
Formatierung
K (k)
K (Formatierung)
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>
<noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
</noinclude>
 
====§&nbsp;18&nbsp;&nbsp;&nbsp;Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung====
====§&nbsp;18<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung====


(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens, sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens, sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
2.817

Bearbeitungen