19a BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===


====§&nbsp;19a&nbsp;&nbsp;&nbsp;Benachrichtigung====
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude>
 
====§&nbsp;19a<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Benachrichtigung====


(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu  erfolgen.
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu  erfolgen.
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(3) [[§19 BDSG|§&nbsp;19&nbsp;Abs.&nbsp;2]] bis 4 gilt entsprechend.
(3) {{bdsgl|19|2}} bis 4 gilt entsprechend.
 


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[[BDSG]] | [[§19 BDSG]] | [[§20 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 19]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG]]
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