1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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"Beeinträchtigungen" liegen nicht erst dann vor, wenn ein - materieller oder immaterieller - Schaden entstanden ist oder droht. Bereits ein Umgang mit personenbezogenen Daten, für den keine rechtliche Rechtfertigung besteht, begründet einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ist damit eine Beeinträchtigung. Auch der Umstand, dass eine Datenverwendung als trivial, harmlos oder sozialadäquat gelten mag, führt nicht dazu, dass das BDSG unanwendbar wird.  
"Beeinträchtigungen" liegen nicht erst dann vor, wenn ein - materieller oder immaterieller - Schaden entstanden ist oder droht. Bereits ein Umgang mit personenbezogenen Daten, für den keine rechtliche Rechtfertigung besteht, begründet einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ist damit eine Beeinträchtigung. Auch der Umstand, dass eine Datenverwendung als trivial, harmlos oder sozialadäquat gelten mag, führt nicht dazu, dass das BDSG unanwendbar wird.  
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