1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Teclador verschob die Seite 1 BDSG Kommentar Absatz 1 nach 1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Anpassung alte Fassung
(Vorlage BfDI-Content eingefügt)
K (Teclador verschob die Seite 1 BDSG Kommentar Absatz 1 nach 1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Anpassung alte Fassung)
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen zu}}
{{komm_header|1}}
{{komm_header|1}}
{{komm_abstext|A=1|T=(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.  
{{komm_abstext|A=1|T=(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.  
Zeile 17: Zeile 18:


"Beeinträchtigungen" liegen nicht erst dann vor, wenn ein - materieller oder immaterieller - Schaden entstanden ist oder droht. Bereits ein Umgang mit personenbezogenen Daten, für den keine rechtliche Rechtfertigung besteht, begründet einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ist damit eine Beeinträchtigung. Auch der Umstand, dass eine Datenverwendung als trivial, harmlos oder sozialadäquat gelten mag, führt nicht dazu, dass das BDSG unanwendbar wird.  
"Beeinträchtigungen" liegen nicht erst dann vor, wenn ein - materieller oder immaterieller - Schaden entstanden ist oder droht. Bereits ein Umgang mit personenbezogenen Daten, für den keine rechtliche Rechtfertigung besteht, begründet einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ist damit eine Beeinträchtigung. Auch der Umstand, dass eine Datenverwendung als trivial, harmlos oder sozialadäquat gelten mag, führt nicht dazu, dass das BDSG unanwendbar wird.  
{{komm_nextsite|1|1}}
{{komm_nextsite|1|1}}
{{komm_nav|1|1}}
{{komm_nav|1|1}}
{{komm_footer|1}}
{{komm_footer|1}}
{{BfDI-Content}}
{{BfDI-Content}}
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü