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(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
# öffentliche Stellen des Bundes,
# öffentliche Stellen des Bundes,
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# nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien  verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
# nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien  verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
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===Nicht-öffentliche Stellen (Nr. 3)===
===Nicht-öffentliche Stellen (Nr. 3)===
Die Begriffsbestimmung für nicht öffentliche Stellen ergibt sich aus § 2 Abs. 4. Auch bei der Nr. 3 liegt – ebenso wie bei den öffentlichen Stellen nach Nrn. 1 und 2 – der Hauptregelungsgehalt darin, dass alle nicht-öffentlichen Stellen einbezogen werden, soweit nicht das Gesetz selbst etwas anderes bestimmt.
Die Begriffsbestimmung für [[nicht-öffentliche Stellen]] ergibt sich aus [[2_BDSG|§ 2 Abs. 4]]. Auch bei der Nr. 3 liegt – ebenso wie bei den [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]] nach Nrn. 1 und 2 – der Hauptregelungsgehalt darin, dass alle nicht-öffentlichen Stellen einbezogen werden, soweit nicht das Gesetz selbst etwas anderes bestimmt.


====Automatisierter oder dateigebundener Umgang mit den Daten====
====Automatisierter oder dateigebundener Umgang mit den Daten====
Mit der unter Nr. 3 geforderten Anwendungsvoraussetzung, dass der Datenumgang, soweit er nicht unter Einsatz von EDV-Anlagen – mithin manuell – erfolgt, einen Dateibezug haben muss, bewirkt das Gesetz, verglichen mit dem öffentlichen Bereich, eine gravierende Absenkung des Schutzniveaus.
Mit der unter Nr. 3 geforderten Anwendungsvoraussetzung, dass der Datenumgang, soweit er nicht unter Einsatz von EDV-Anlagen – mithin manuell – erfolgt, einen Dateibezug haben muss, bewirkt das Gesetz, verglichen mit dem öffentlichen Bereich, eine gravierende Absenkung des Schutzniveaus.


In mehreren Fällen gilt das Gesetz aber auch im nicht-öffentlichen Bereich ganz unabhängig von der Verarbeitungsform:
* So bezieht das Gesetz „Daten, die offensichtlich aus einer Datei entnommen worden sind“, in die Anwendung des dritten Abschnitts – und damit in die Anwendung des Gesetzes im Ganzen – ein (§ 27 Abs. 2).
* Die Sondervorschrift des § 32 für den Datenumgang im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen gilt völlig unabhängig von der Verarbeitungsform.
* Nicht ganz so weitreichend, aber ebenso von großer praktischer Bedeutung ist die Verpflichtung der Stellen, die geschäftsmäßig Daten zum [[Zweckbindung|Zweck]] der [[Übermitteln|Übermittlung]] speichern, auch ihre nicht in Dateien gespeicherten Daten in eine Auskunft an den Betroffenen einzubeziehen, und zwar Daten über Herkunft und Empfänger sogar dann, „wenn diese Angaben nicht gespeichert sind“ (§ 34 Abs. 3).


Die generelle Begrenzung auf automatisierte oder dateiförmige Verarbeitung ist dennoch bedenklich. Zwar sind im nicht öffentlichen Bereich auch die Grundrechte der datenverarbeitenden Stellen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Das Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] ist aber keineswegs neutralisiert. Es bleibt eine den Gesetzgeber bindende und die Gesetzesauslegung bestimmende verfassungsrechtliche Wertentscheidung. Konkurrierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sind grundsätzlich nach den Regeln der [http://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz praktischen Konkordanz] aufzulösen. Dies erfordert eine differenziertere Interessen- und Situationsanalyse. Die Dateiform als Schutz-Untergrenze ist dafür zu pauschal.  
In mehreren Fällen gilt das [[BDSG]] aber auch im nicht-öffentlichen Bereich ganz unabhängig von der Verarbeitungsform:
* So bezieht das Gesetz „Daten, die offensichtlich aus einer [[Datei]] entnommen worden sind“, in die Anwendung des dritten Abschnitts – und damit in die Anwendung des Gesetzes im Ganzen – ein ([[27_BDSG|§ 27 Abs. 2]]).
* Die Sondervorschrift des [[32_BDSG|§ 32]] für den Datenumgang im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen gilt völlig unabhängig von der Verarbeitungsform.
* Nicht ganz so weitreichend, aber ebenso von großer praktischer Bedeutung ist die Verpflichtung der Stellen, die geschäftsmäßig Daten zum [[Zweckbindung|Zweck]] der [[Übermitteln|Übermittlung]] speichern, auch ihre nicht in Dateien gespeicherten Daten in eine Auskunft an den [[Betroffener|Betroffenen]] einzubeziehen, und zwar Daten über Herkunft und Empfänger sogar dann, „wenn diese Angaben nicht gespeichert sind“ ([[34_BDSG|§ 34 Abs. 3]]).  


Nicht öffentliche Stellen unterliegen nach der ersten Alternative der Nr. 3 den gesetzlichen Regelungen ohne weitere Einschränkung, was die Form der Verarbeitung betrifft, wenn sie „Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen" (vgl. [[3 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 1|§ 3 Abs. 2 Satz 1]]) "verarbeiten, nutzen oder dafür erheben“.  
Die generelle Begrenzung auf automatisierte oder dateiförmige Verarbeitung ist dennoch bedenklich. Zwar sind im nicht öffentlichen Bereich auch die Grundrechte der verantwortlichen Stellen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Das Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] ist aber keineswegs neutralisiert. Es bleibt eine den Gesetzgeber bindende und die Gesetzesauslegung bestimmende verfassungsrechtliche Wertentscheidung. Konkurrierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sind grundsätzlich nach den Regeln der [http://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz praktischen Konkordanz] aufzulösen. Dies erfordert eine differenziertere Interessen- und Situationsanalyse. Die Dateiform als Schutz-Untergrenze ist dafür zu pauschal.
 
Nicht-öffentliche Stellen unterliegen nach der ersten Alternative der Nr. 3 den gesetzlichen Regelungen ohne weitere Einschränkung, was die Form der Verarbeitung betrifft, wenn sie „Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen" (vgl. [[3 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 1|Kommentar zu § 3 Abs. 2 Satz 1]]) "[[verarbeiten]], [[nutzen]] oder dafür [[erheben]]“.  


Die verschiedenen vom Gesetz aufgezählten Formen des Datenumgangs müssen „unter Einsatz“ einer Datenverarbeitungsanlage erfolgen. Bei der Erhebung kommt es darauf an, dass die Daten „dafür“, also für eine automatische Nutzung oder Verarbeitung, erhoben werden. Damit sind alle gesetzlich geregelten Formen des Datenumgangs erfasst. Für die Erhebung ist klargestellt, dass sie nicht selbst automatisch erfolgen muss – etwa durch kontaktloses Lesen von Chipkarten oder mithilfe automatisierter biometrischer Identifizierungsverfahren –, sondern dass auch eine "manuelle" Form der Erhebung (etwa: Erfragen oder Ermitteln bzw. Festhalten von Daten auf Papier) ausreicht, wenn sie einer nachfolgenden automatischen Verarbeitung dient. Irrelevant ist es, ob es tatsächlich zu der automatischen Verarbeitung oder Nutzung kommt oder gekommen ist.
Die verschiedenen vom Gesetz aufgezählten Formen des Datenumgangs müssen „unter Einsatz“ einer Datenverarbeitungsanlage erfolgen. Bei der Erhebung kommt es darauf an, dass die Daten „dafür“, also für eine automatische Nutzung oder Verarbeitung, erhoben werden. Damit sind alle gesetzlich geregelten Formen des Datenumgangs erfasst. Für die Erhebung ist klargestellt, dass sie nicht selbst automatisch erfolgen muss – etwa durch kontaktloses Lesen von Chipkarten oder mithilfe automatisierter biometrischer Identifizierungsverfahren –, sondern dass auch eine "manuelle" Form der Erhebung (etwa: Erfragen oder Ermitteln bzw. Festhalten von Daten auf Papier) ausreicht, wenn sie einer nachfolgenden automatischen Verarbeitung dient. Irrelevant ist es, ob es tatsächlich zu der automatischen Verarbeitung oder Nutzung kommt oder gekommen ist.
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Die Nutzung muss nicht direkt mit einer Datenverarbeitungsanlage erfolgen. Es genügt, wenn Daten zunächst automatisch aufbereitet werden und dann manuell auf der Basis von Ausdrucken oder durch telefonische Auskünfte nach Dateiabfragen genutzt werden.  
Die Nutzung muss nicht direkt mit einer Datenverarbeitungsanlage erfolgen. Es genügt, wenn Daten zunächst automatisch aufbereitet werden und dann manuell auf der Basis von Ausdrucken oder durch telefonische Auskünfte nach Dateiabfragen genutzt werden.  


Nach der zweiten Alternative der Nr. 3 gilt das Gesetz für nicht-öffentliche Stellen auch dann, wenn diese „Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben“. Der nicht automatisierte Datenumgang wird also einbezogen, aber nur wenn er einen Dateibezug aufweist. Die Formulierung „in oder aus“ ist die vom Gesetz auch in anderem Zusammenhang verwendete Formel zur Umschreibung des geforderten Dateizusammenhangs. Ist eine der Varianten gegeben, so gilt „dieses Gesetz“ (Einleitungssatz), also in vollem Umfang, ohne dass es bei dem einzelnen Vorgang noch auf einen Dateibezug ankommt.
Nach der zweiten Alternative der Nr. 3 gilt das Gesetz für nicht-öffentliche Stellen auch dann, wenn diese „Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben“. Der nicht automatisierte Datenumgang wird also einbezogen, aber nur wenn er einen Dateibezug aufweist. Die Formulierung „in oder aus“ ist die vom Gesetz auch in anderem Zusammenhang verwendete Formel zur Umschreibung des geforderten Dateizusammenhangs. Ist eine der Varianten gegeben, so gilt „dieses Gesetz“ (Einleitungssatz), also in vollem Umfang, ohne dass es bei dem einzelnen Vorgang noch auf einen Dateibezug ankommt.


Die Datei eines [[Dritte]]n wird der nicht-öffentlichen Stelle nicht zugerechnet.
Die Datei eines [[Dritte]]n wird der nicht-öffentlichen Stelle nicht zugerechnet.
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Die Klausel ist restriktiv auszulegen. Nur dann entspricht die Bundesrepublik ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sie mit der Ratifizierung der Datenschutzkonvention des Europarats eingegangen ist. Die Konvention kennt keine ausdrückliche Ausnahme für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Sie lässt Ausnahmen nur in bestimmten Fällen eines vorrangigen öffentlichen Interesses oder zum Schutze des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter zu, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft eine hierzu notwendige Maßnahme ist. Die Auslegung muss entsprechend eng erfolgen.  
Die Klausel ist restriktiv auszulegen. Nur dann entspricht die Bundesrepublik ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sie mit der Ratifizierung der Datenschutzkonvention des Europarats eingegangen ist. Die Konvention kennt keine ausdrückliche Ausnahme für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Sie lässt Ausnahmen nur in bestimmten Fällen eines vorrangigen öffentlichen Interesses oder zum Schutze des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter zu, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft eine hierzu notwendige Maßnahme ist. Die Auslegung muss entsprechend eng erfolgen.  


Mit der Formulierung „für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ grenzt das Gesetz einen Bereich persönlicher Lebensführung von der beruflichen und geschäftlichen Sphäre ab. Hier betrachtet der Gesetzgeber denjenigen, der personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, als ebenso schutzbedürftig wie die Betroffenen und räumt diesen deshalb keinen rechtlichen Einfluss auf seinen Datenumgang ein. Entscheidend ist also, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Diese Bedingung ist zugleich notwendig wie hinreichend. Wie intensiv die Belange von Betroffenen berührt werden, spielt keine Rolle. Auch der Umgang mit besonderen Daten nach § 3 Abs. 9 fällt unzweifelhaft unter die Ausnahme. Bei intensiven Rechtseingriffen kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen.
 
Mit der Formulierung „für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ grenzt das Gesetz einen Bereich persönlicher Lebensführung von der beruflichen und geschäftlichen Sphäre ab. Hier betrachtet der Gesetzgeber denjenigen, der personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, als ebenso schutzbedürftig wie die Betroffenen und räumt diesen deshalb keinen rechtlichen Einfluss auf seinen Datenumgang ein. Entscheidend ist also, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Diese Bedingung ist zugleich notwendig wie hinreichend. Wie intensiv die Belange von Betroffenen berührt werden, spielt keine Rolle. Auch der Umgang mit besonderen Daten nach [[3_BDSG|§ 3 Abs. 9]] fällt unzweifelhaft unter die Ausnahme. Bei intensiven Rechtseingriffen kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen.


Der Datenumgang muss in vollem Umfang und während der gesamten Dauer ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgen. Werden beispielsweise die Adressen des persönlichen Freundes- und Bekanntenkreises auch nur einmal für eine Direktwerbeaktion zugunsten eines Dritten zur Verfügung gestellt oder genutzt, so entfällt die Ausnahme. Der konkrete Werbezweck ist dabei unerheblich; eine gewerbliche Produktwerbung fällt genauso darunter wie der Hinweis auf die erwünschte Unterstützung wohltätiger Organisationen oder kommunaler Anliegen. Jegliche nach außen gerichtete, über den persönlichen und familiären Kreis hinaustretende Tätigkeit verlässt den privilegierten Rahmen. Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Familienbetrieb fällt deshalb ebenso heraus wie diejenige im Rahmen einer Heimarbeit. Dagegen gehört die Nutzung eines privaten Adressverzeichnisses durchaus zu den persönlichen Tätigkeiten, auch wenn Gruppenrundschreiben versandt werden, etwa mit Weihnachtgrüßen oder einer Virenwarnung. Eine erhebliche Größe einer Datensammlung oder eine hohe Intensität ihrer Verarbeitung schließen an sich einen persönlich-familiären Zweck nicht aus, können aber Indiz für eine darüber hinausgehende Zwecksetzung sein.
Der Datenumgang muss in vollem Umfang und während der gesamten Dauer ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgen. Werden beispielsweise die Adressen des persönlichen Freundes- und Bekanntenkreises auch nur einmal für eine Direktwerbeaktion zugunsten eines Dritten zur Verfügung gestellt oder genutzt, so entfällt die Ausnahme. Der konkrete Werbezweck ist dabei unerheblich; eine gewerbliche Produktwerbung fällt genauso darunter wie der Hinweis auf die erwünschte Unterstützung wohltätiger Organisationen oder kommunaler Anliegen. Jegliche nach außen gerichtete, über den persönlichen und familiären Kreis hinaustretende Tätigkeit verlässt den privilegierten Rahmen. Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Familienbetrieb fällt deshalb ebenso heraus wie diejenige im Rahmen einer Heimarbeit. Dagegen gehört die Nutzung eines privaten Adressverzeichnisses durchaus zu den persönlichen Tätigkeiten, auch wenn Gruppenrundschreiben versandt werden, etwa mit Weihnachtgrüßen oder einer Virenwarnung. Eine erhebliche Größe einer Datensammlung oder eine hohe Intensität ihrer Verarbeitung schließen an sich einen persönlich-familiären Zweck nicht aus, können aber Indiz für eine darüber hinausgehende Zwecksetzung sein.
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Der familiären Tätigkeit steht die eine auf sonstige, dauerhafte Partnerschaft bezogene Tätigkeit gleich, solange es sich um eine private, nicht auf geschäftliche Zwecke gerichtete Verbindung handelt, wie etwa bei nicht familiär gebundenen Lebenspartnern oder Wohngemeinschaften. Ob zur Lebensgemeinschaft Kinder gehören, spielt keine Rolle.
Der familiären Tätigkeit steht die eine auf sonstige, dauerhafte Partnerschaft bezogene Tätigkeit gleich, solange es sich um eine private, nicht auf geschäftliche Zwecke gerichtete Verbindung handelt, wie etwa bei nicht familiär gebundenen Lebenspartnern oder Wohngemeinschaften. Ob zur Lebensgemeinschaft Kinder gehören, spielt keine Rolle.


Der betroffene Personenkreis wird meist den persönlichen oder familiären Zweck widerspiegeln. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass zu allen Betroffenen eine persönliche oder familiäre Beziehung besteht. So können etwa durchaus Angaben zu Sportlern, Künstlern oder sonstigen Prominenten im Rahmen einer Liebhaberei gesammelt werden. Ebenso können in einem (nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen) Tagebuch Angaben zu sonstigen Dritten enthalten sein.  
Der betroffene Personenkreis wird meist den persönlichen oder familiären Zweck widerspiegeln. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass zu allen Betroffenen eine persönliche oder familiäre Beziehung besteht. So können etwa durchaus Angaben zu Sportlern, Künstlern oder sonstigen Prominenten im Rahmen einer Liebhaberei gesammelt werden. Ebenso können in einem (nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen) Tagebuch Angaben zu sonstigen Dritten enthalten sein.  
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====Typische persönlich-familiäre Bereiche====
====Typische persönlich-familiäre Bereiche====
* Freizeit, Liebhabereien, Urlaub, privater Konsum, Sport, Unterhaltung; die typische dazu gehörende Datenverarbeitung betrifft z.B. Adressen, Telefonnummern, Webadressen, Emailadressen, Geburtstage, weitere Angaben von Freunden, Bekannten, Verwandten, Hobby- und Tauschpartnern
* Freizeit, Liebhabereien, Urlaub, privater Konsum, Sport, Unterhaltung; die typische dazu gehörende Datenverarbeitung betrifft z.B. Adressen, Telefonnummern, Webadressen, E-Mail-Adressen, Geburtstage, weitere Angaben von Freunden, Bekannten, Verwandten, Hobby- und Tauschpartnern
* Kollegen (nur soweit ausschließlich für private Kontakte genutzt, nicht für die Koordination von Berufseinsätzen)
* Kollegen (nur soweit ausschließlich für private Kontakte genutzt, nicht für die Koordination von Berufseinsätzen)
* Lesezeichen/Favorites/Bookmarks zum Internet-Surfen, der Verlauf/History der privaten Browser-Nutzung
* Lesezeichen/Favorites/Bookmarks zum Internet-Surfen, der Verlauf/History der privaten Browser-Nutzung
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* „Notfallkontakt“, also Namen und Erreichbarkeitsdaten einer im Notfall (etwa bei Bewusstlosigkeit des Beschäftigten) zu unterrichtenden Person (wird zwar allein im persönlichen Interesse des Beschäftigten und auf dessen Wunsch gespeichert, bezweckt aber die Information des Arbeitgebers)
* „Notfallkontakt“, also Namen und Erreichbarkeitsdaten einer im Notfall (etwa bei Bewusstlosigkeit des Beschäftigten) zu unterrichtenden Person (wird zwar allein im persönlichen Interesse des Beschäftigten und auf dessen Wunsch gespeichert, bezweckt aber die Information des Arbeitgebers)


====Typisch beruflich und nicht persönlich-privat zu qualifizieren ====
====Typisch beruflich und nicht als persönlich-privat zu qualifizieren ====
* Tätigkeiten der Angehörigen der freien oder sonst selbständig ausgeübten Berufe, auch wenn sie im privaten Rahmen, also etwa vom Wohnzimmer aus, ausgeübt werden
* Tätigkeiten der Angehörigen der freien oder sonst selbständig ausgeübten Berufe, auch wenn sie im privaten Rahmen, also etwa vom Wohnzimmer aus, ausgeübt werden
* vorbereitende berufsbezogene Tätigkeiten, z.B. für Marktforschung und Marketing  
* vorbereitende berufsbezogene Tätigkeiten, z.B. für Marktforschung und Marketing  
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