1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Teclador verschob die Seite 1 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 2 nach 1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 2: Anpassung alte Fassung
K (Links gesetzt)
K (Teclador verschob die Seite 1 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 2 nach 1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 2: Anpassung alte Fassung)
 
(7 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{komm_header|P=1}}
{{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=1}}
 
{{komm_abstext|A=2|T=
{{komm_abstext|P=|A=2|T=
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
# öffentliche Stellen des Bundes,
# öffentliche Stellen des Bundes,
Zeile 22: Zeile 21:
* Nicht ganz so weitreichend, aber ebenso von großer praktischer Bedeutung ist die Verpflichtung der Stellen, die geschäftsmäßig Daten zum [[Zweckbindung|Zweck]] der [[Übermitteln|Übermittlung]] speichern, auch ihre nicht in Dateien gespeicherten Daten in eine Auskunft an den [[Betroffener|Betroffenen]] einzubeziehen, und zwar Daten über Herkunft und Empfänger sogar dann, „wenn diese Angaben nicht gespeichert sind“ ([[34_BDSG|§ 34 Abs. 3]]).  
* Nicht ganz so weitreichend, aber ebenso von großer praktischer Bedeutung ist die Verpflichtung der Stellen, die geschäftsmäßig Daten zum [[Zweckbindung|Zweck]] der [[Übermitteln|Übermittlung]] speichern, auch ihre nicht in Dateien gespeicherten Daten in eine Auskunft an den [[Betroffener|Betroffenen]] einzubeziehen, und zwar Daten über Herkunft und Empfänger sogar dann, „wenn diese Angaben nicht gespeichert sind“ ([[34_BDSG|§ 34 Abs. 3]]).  


Die generelle Begrenzung auf automatisierte oder dateiförmige Verarbeitung ist dennoch bedenklich. Zwar sind im nicht öffentlichen Bereich auch die Grundrechte der datenverarbeitenden Stellen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Das Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] ist aber keineswegs neutralisiert. Es bleibt eine den Gesetzgeber bindende und die Gesetzesauslegung bestimmende verfassungsrechtliche Wertentscheidung. Konkurrierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sind grundsätzlich nach den Regeln der [http://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz praktischen Konkordanz] aufzulösen. Dies erfordert eine differenziertere Interessen- und Situationsanalyse. Die Dateiform als Schutz-Untergrenze ist dafür zu pauschal.  
Die generelle Begrenzung auf automatisierte oder dateiförmige Verarbeitung ist dennoch bedenklich. Zwar sind im nicht öffentlichen Bereich auch die Grundrechte der verantwortlichen Stellen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Das Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] ist aber keineswegs neutralisiert. Es bleibt eine den Gesetzgeber bindende und die Gesetzesauslegung bestimmende verfassungsrechtliche Wertentscheidung. Konkurrierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sind grundsätzlich nach den Regeln der [http://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz praktischen Konkordanz] aufzulösen. Dies erfordert eine differenziertere Interessen- und Situationsanalyse. Die Dateiform als Schutz-Untergrenze ist dafür zu pauschal.  


Nicht-öffentliche Stellen unterliegen nach der ersten Alternative der Nr. 3 den gesetzlichen Regelungen ohne weitere Einschränkung, was die Form der Verarbeitung betrifft, wenn sie „Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen" (vgl. [[3 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 1|Kommentar zu § 3 Abs. 2 Satz 1]]) "[[verarbeiten]], [[nutzen]] oder dafür [[erheben]]“.  
Nicht-öffentliche Stellen unterliegen nach der ersten Alternative der Nr. 3 den gesetzlichen Regelungen ohne weitere Einschränkung, was die Form der Verarbeitung betrifft, wenn sie „Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen" (vgl. [[3 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 1|Kommentar zu § 3 Abs. 2 Satz 1]]) "[[verarbeiten]], [[nutzen]] oder dafür [[erheben]]“.  
Zeile 58: Zeile 57:


====Typische persönlich-familiäre Bereiche====
====Typische persönlich-familiäre Bereiche====
* Freizeit, Liebhabereien, Urlaub, privater Konsum, Sport, Unterhaltung; die typische dazu gehörende Datenverarbeitung betrifft z.B. Adressen, Telefonnummern, Webadressen, Emailadressen, Geburtstage, weitere Angaben von Freunden, Bekannten, Verwandten, Hobby- und Tauschpartnern
* Freizeit, Liebhabereien, Urlaub, privater Konsum, Sport, Unterhaltung; die typische dazu gehörende Datenverarbeitung betrifft z.B. Adressen, Telefonnummern, Webadressen, E-Mail-Adressen, Geburtstage, weitere Angaben von Freunden, Bekannten, Verwandten, Hobby- und Tauschpartnern
* Kollegen (nur soweit ausschließlich für private Kontakte genutzt, nicht für die Koordination von Berufseinsätzen)
* Kollegen (nur soweit ausschließlich für private Kontakte genutzt, nicht für die Koordination von Berufseinsätzen)
* Lesezeichen/Favorites/Bookmarks zum Internet-Surfen, der Verlauf/History der privaten Browser-Nutzung
* Lesezeichen/Favorites/Bookmarks zum Internet-Surfen, der Verlauf/History der privaten Browser-Nutzung
Zeile 68: Zeile 67:
* „Notfallkontakt“, also Namen und Erreichbarkeitsdaten einer im Notfall (etwa bei Bewusstlosigkeit des Beschäftigten) zu unterrichtenden Person (wird zwar allein im persönlichen Interesse des Beschäftigten und auf dessen Wunsch gespeichert, bezweckt aber die Information des Arbeitgebers)
* „Notfallkontakt“, also Namen und Erreichbarkeitsdaten einer im Notfall (etwa bei Bewusstlosigkeit des Beschäftigten) zu unterrichtenden Person (wird zwar allein im persönlichen Interesse des Beschäftigten und auf dessen Wunsch gespeichert, bezweckt aber die Information des Arbeitgebers)


====Typisch beruflich und nicht persönlich-privat zu qualifizieren ====
====Typisch beruflich und nicht als persönlich-privat zu qualifizieren ====
* Tätigkeiten der Angehörigen der freien oder sonst selbständig ausgeübten Berufe, auch wenn sie im privaten Rahmen, also etwa vom Wohnzimmer aus, ausgeübt werden
* Tätigkeiten der Angehörigen der freien oder sonst selbständig ausgeübten Berufe, auch wenn sie im privaten Rahmen, also etwa vom Wohnzimmer aus, ausgeübt werden
* vorbereitende berufsbezogene Tätigkeiten, z.B. für Marktforschung und Marketing  
* vorbereitende berufsbezogene Tätigkeiten, z.B. für Marktforschung und Marketing  
Zeile 77: Zeile 76:


{{komm_nextsite|P=1|A=2}}
{{komm_nextsite|P=1|A=2}}
{{komm_nav|P=1|A=2}}
{{komm_nav|P=1|A=2}}
{{komm_footer|P=1}}
{{komm_footer|P=1}}
__NOEDITSECTION__
{{BfDI-Content}}
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü