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Die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse haben für Übermittlungsempfänger Folgewirkungen nach {{bdsgl|39}}. | Die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse haben für Übermittlungsempfänger Folgewirkungen nach {{bdsgl|39}}. | ||
Umstritten war, ob und inwieweit die '''Kontrollbefugnisse''' der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörden durch die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis modifiziert werden. {{bdsgl|24|2}} stellt dies in dem Sinne klar, dass der Vorrang bereichsspezifischer Normen nach Abs. 3 gegenüber | Umstritten war, ob und inwieweit die '''Kontrollbefugnisse''' der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörden durch die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis modifiziert werden. {{bdsgl|24|2}} stellt dies in dem Sinne klar, dass der Vorrang bereichsspezifischer Normen nach Abs. 3 gegenüber der [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] nicht gilt. {{bdsg|24|6}} erstreckt die auf die [[LfD|Landesbeauftragten]] und die [[Aufsichtsbehörde]]n. | ||