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(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. | (3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. | ||
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=== Rechtsvorschriften des Bundes=== | === Rechtsvorschriften des Bundes=== | ||
Unter die Rechtsvorschriften des Bundes fallen zunächst alle '''Gesetze im formellen Sinn'''. Dazu gehören auch die in bundesdeutsches Recht durch ein Zustimmungsgesetz inkorporierten '''Staatsverträge''' sowie die zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen Gesetze. | Unter die Rechtsvorschriften des Bundes fallen zunächst alle '''Gesetze im formellen Sinn'''. Dazu gehören auch die in bundesdeutsches Recht durch ein Zustimmungsgesetz inkorporierten '''Staatsverträge''' sowie die zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen Gesetze. | ||
Rechtsvorschriften des Bundes sind auch die '''Rechtsverordnungen''' sowie die '''Satzungen''' der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. | Rechtsvorschriften des Bundes sind auch die '''Rechtsverordnungen''' sowie die '''Satzungen''' der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. | ||
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Die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse haben für Übermittlungsempfänger Folgewirkungen nach {{bdsgl|39}}. | Die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse haben für Übermittlungsempfänger Folgewirkungen nach {{bdsgl|39}}. | ||
Umstritten war, ob und inwieweit die '''Kontrollbefugnisse''' der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörden durch die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis modifiziert werden. {{bdsgl|24|2}} stellt dies in dem Sinne klar, dass der Vorrang bereichsspezifischer Normen nach Abs. 3 gegenüber | Umstritten war, ob und inwieweit die '''Kontrollbefugnisse''' der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörden durch die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis modifiziert werden. {{bdsgl|24|2}} stellt dies in dem Sinne klar, dass der Vorrang bereichsspezifischer Normen nach Abs. 3 gegenüber der [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] nicht gilt. {{bdsg|24|6}} erstreckt die auf die [[LfD|Landesbeauftragten]] und die [[Aufsichtsbehörde]]n. | ||
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