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(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
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=== Rechtsvorschriften des Bundes===
=== Rechtsvorschriften des Bundes===


Unter die Rechtsvorschriften des Bundes fallen zunächst alle '''Gesetze im formellen Sinn'''. Dazu gehören auch die in bundesdeutsches Recht durch ein Zustimmungsgesetz inkorporierten '''Staatsverträge''' sowie die zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen Gesetze.  
Unter die Rechtsvorschriften des Bundes fallen zunächst alle '''Gesetze im formellen Sinn'''. Dazu gehören auch die in bundesdeutsches Recht durch ein Zustimmungsgesetz inkorporierten '''Staatsverträge''' sowie die zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen Gesetze.


Rechtsvorschriften des Bundes sind auch die '''Rechtsverordnungen''' sowie die '''Satzungen''' der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Rechtsvorschriften des Bundes sind auch die '''Rechtsverordnungen''' sowie die '''Satzungen''' der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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Die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse haben für Übermittlungsempfänger Folgewirkungen nach {{bdsgl|39}}.  
Die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse haben für Übermittlungsempfänger Folgewirkungen nach {{bdsgl|39}}.  


Umstritten war, ob und inwieweit die '''Kontrollbefugnisse''' der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörden durch die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis modifiziert werden. {{bdsgl|24|2}} stellt dies in dem Sinne klar, dass der Vorrang bereichsspezifischer Normen nach Abs. 3 gegenüber dem [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] nicht gilt. {{bdsg|24|6}} erstreckt die auf die [[LfD|Landesbeauftragten]] und die [[Aufsichtsbehörde]]n.
Umstritten war, ob und inwieweit die '''Kontrollbefugnisse''' der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörden durch die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis modifiziert werden. {{bdsgl|24|2}} stellt dies in dem Sinne klar, dass der Vorrang bereichsspezifischer Normen nach Abs. 3 gegenüber der [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] nicht gilt. {{bdsg|24|6}} erstreckt die auf die [[LfD|Landesbeauftragten]] und die [[Aufsichtsbehörde]]n.




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