1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4: Unterschied zwischen den Versionen

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{{komm_abstext|A=4|T=(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
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