BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen
Absatz 4 Text
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Verhältnis zum Verwaltungsverfahrensgesetz (Abs. 4)
Regelungszweck
Das BVwVfG gibt der Behörde weitgehend freie Hand bei der Wahl der Mittel der Informationsbeschaffung. Dazu gehört auch die Erhebung personenbezogener Daten. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BVwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Nach § 26 Abs. 1 BVwVfG darf die Behörde alle erforderlichen Beweismittel nutzen und dabei Auskünfte jeder Art einzuholen, Akten beiziehen oder Dritte befragen. Demgegenüber verlangt § 4 Abs. 2 Satz 1 vorrangig eine Erhebung beim Betroffenen. Abs. 4 löst diesen Konflikt in dem Sinne, dass die Regelung des BDSG vorgeht.
Vorrang des BDSG im gesamten Verwaltungsverfahren
Aus der Regelung des Abs. 4 kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass außerhalb der Ermittlung von Sachverhalten die Bestimmungen des BVwVfG dem BDSG vorgehen. Die für Behörden geltenden Vorschriften des BDSG sind weithin Konkretisierungen des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie gelten daher auch im Verwaltungsverfahren. Die Bestimmungen des BDSG gelten daher über die Erhebung von Daten hinaus für den gesamten Verlauf des Verwaltungsverfahrens, also insbesondere für die Speicherung, Änderung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten. Daraus folgt u.a.
- Die Zweckbindung nach § 14 ist während des gesamten Verwaltungsverfahrens zu beachten.
- Bei Datenübermittlungen muss die Behörde die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beachten. Nur wenn diese eingehalten sind, liegt auch eine nach § 30 BVwVfG befugte Offenbarung vor.
- Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 BVwVfG und das Recht auf Auskunft nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BDSG bestehen nebeneinander.
- Die Amtshilfepflicht § 4 BVwVfG ist keine Befugnisnorm im Sinne von § 4 Abs. 1. Vielmehr führen die Schutzvorschriften des BDSG dazu, dass die ersuchte Behörde aus rechtlichen Gründen im Sinne § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVwVfG nicht in der Lage ist, dem Ersuchen nachzukommen.
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